Satzung
des Föderverein Hambacher Schwimmbad e.V.
Stand 13. März 2020
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen„Förderverein Hambacher Schwimmbad e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein eingetragen.
3. Der Tätigkeitsbereich des Vereinsbeschränkt sich auf das Hambacher Schwimmbad.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein hat die Zielsetzung, die Stadt Neustadt an der Weinstraße bei der Unterhaltung und Betreibung des Hambacher Schwimmbades zu unterstützen, so dass es auch zukünftig den Bürgern zur Verfügung steht, und insoweit einen Beitrag zur Förderung zur öffentlichen Gesundheitspflege zu leisten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen, deren Höhe maximal dem Betrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG entspricht. Die Mitglieder erhalten ansonsten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins stehen ihnen keinerlei Anteile vom Vereinsvermögen zu.
4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand zum Jahresende. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, wobei in der zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht wurde, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages 3 Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann nach Anhörung des Betroffenen durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Zwecke und Interessen des Vereins grob schädigt. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
4. Unerreichbare Mitglieder können durch den Gesamtvorstand ohne Beschluss durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückerstattung bezahlter Beiträge statt.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der geschäftsführende Vorstand
(c) der Gesamtvorstand
(d) der Beirat
(e) die Fachausschüsse
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter beruft mindestens einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung, die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Die Einladung hat in Textform, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen, zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters
(b) Wahl des Beirates
(c) Wahl von bis zu 2 Kassenprüfern,(d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Genehmigung des Jahresabschlusses
(d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(e) Entlastung des Gesamtvorstandes
(f) Änderung der Satzung
(g) Auflösung des Vereins
4. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
5. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
8. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur wirksam werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder vertreten ist und mindestens eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erreicht wird. Im Falle einer Auflösung geht das Vereinsvermögen in das Eigentum der Stadt Neustadt an der Weinstraße über und ist dann ausschließlich für das Hambacher Schwimmbad zu verwenden.
9. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erhält niemand diese Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
10.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
(a) als geschäftsführender Vorstandbestehend aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister
(b) als Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorsitzende zusammen mit einem Stellvertreter vertretungsberechtigt ist. Nur im Verhinderungsfalle können die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandesden Verein vertreten.
3. Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandesbeträgt zwei Jahre. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt:
(a) die Vertretung des Vereins
(b) die Beratung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(c) der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstandist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandeslaufend zu informieren.
5. Dem Gesamtvorstand obliegt
(a) die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
(b) der Beschluss über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2.000,00 €
(c) die Erledigung aller Aufgaben, soweit sie von der Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind
(d) die Aufnahme und Streichung von der Mitgliederliste und der Ausschluss von Mitgliedern
6. Der Gesamtvorstand tritt monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandsbeschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8. Der jeweilige Ortsvorsteher (bzw. bei seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter) nimmt als kooperatives Mitglied an den Vorstandssitzungen teil.
§ 7 Beirat und Fachausschüsse
1. Der Beirat besteht aus den Leitern der Fachausschüsse. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Beirat berät und unterstützt den geschäftsführendenVorstandin allen wichtigen Vereinsangelegenheiten.
2. Es sind mindestens folgende Fachausschüsse zu bilden:
(a) Außenanlage
(b) Entgeltabrechnung
(c) Kasse
(d) Elektronische Medien und Homepage, Öffentlichkeitsarbeit
(e) Ordnungsdienst
(f) Sport- und Badebetrieb
(g) Technik
3. Die Aufgaben der Fachausschüsse sind in der Geschäftsordnung beschrieben.
4. Die Fachausschüsse organisieren und verwalten sich selbst. Die Mitglieder des Vereins können in Absprache mit dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden in einen Fachausschuss aufgenommen werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Fachausschüssen ist möglich.
5. Es finden pro Jahr und Fachausschuss mindestens zwei Sitzungen statt, zu denen auch Nichtmitglieder eingeladen werden können.
§ 8 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden. Er kann Geschäfte der laufenden Verwaltung mit Zustimmung der Stadt Neustadt an der Weinstraße und dem Ortsvorsteher von Hambach dem Büro des Ortsvorstehers übertragen.
2. Zur Durchführung der satzungsgemäßen Geschäfte gibt sich der Verein folgende Ordnungen:
(a) Beitragsordnung
(b) Ehrenordnung
(c) Finanzordnung
(d) Geschäftsordnung
(e) Sport- und Badeordnung
Ehrenordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung und Sport- und Badeordnung werden vom Gesamtvorstandmit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
3. Bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Vereins können Ehrenmitglieder zur Schlichtung angerufen werden. Stimmen beide Organe der Schlichtung zu, so ist der Schlichterspruch verbindlich.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.